Sehr geehrte Bewohner und Angehörige,

bereits Anfang Mai übersanden wir Ihnen die ersten Informationen bezüglich
des Pflegestärkungsgesetzes II. Damit Sie gut informiert sind übersenden wir
Ihnen weitere Informationen über die Gesetzeslage zur Pflegeversicherung,
die besonders im nächsten Jahr sich gravierend ändern wird. Die Pflegestufen
werden abgeschafft und durch die neuen Pflegegrade ersetzt.

Auf diesem Merkblatt beantworten wir die häufigsten Fragen. Bitte haben Sie
dafür Verständnis, dass wir zu den konkreten Kosten aktuell noch keine
Aussagen treffen können, da uns diese auch noch nicht bekannt sind. Hierüber
informieren wir Sie zu einem späteren Zeitpunkt im 4. Quartal dieses Jahrs.

Fragen  und Antworten

Was bedeutet der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff?

Bis jetzt ist Pflegebedürftigkeit definiert als Hilfebedarf bei regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Ab 2017 werden Personen als pflegebedürftig eingestuft, die körperliche oder
psychische Schädigungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen
können.

Welche Bereiche werden konkret berücksichtigt?

Ab 2017 sind für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit Beeinträchtigungen
der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in diesen 6 Bereichen/Modulen
nötig:

1. Mobilität: Fortbewegung über kurze Strecken und Lageveränderungen des
Körpers

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Gedächtnis, Wahrnehmung, Denken,
Urteilen, Kommunikation, geistige und verbale Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhaltensweisen, die mit
einer Selbstgefährdung oder mit der Gefährdung anderer verbunden sind, sowie
psychische Probleme wie Ängstlichkeit

4. Selbstversorgung: Körperpflege, Sich-Kleiden, Essen und Trinken sowie
Verrichtungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen

5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

z.B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Umgang mit Kompressionsstrümpfen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Einteilung von Zeit,
Einhaltung eines Schlaf-Wach-Rhythmus

Was wird mit der Zeitberechnung?

Der alte Pflegebedürftigkeitsbegriff definierte, wie viel Zeit eine
pflegebedürftige Person in den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege
und Hauswirtschaft benötigte.

Ab 2017 ist nur noch ausschlaggebend, inwieweit die Betroffenen die
Einschränkungen selbstständig bewältigen können bzw. ob sie personelle
Unterstützung benötigen.

Was bedeuten die einzelnen Pflegegrade?

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung
festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich
gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte
ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad l (geringe
Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit).

Wird nun jeder Bewohner neu begutachtet? Was kommt auf die Angehörigen und
Betreuer zu?

Die alten Pflegestufen werden ohne neue Begutachtung automatisch in die
Pflegegrade übergeleitet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

Pflegestufe I in den Pflegegrad 2

Pflegestufe II in den Pflegegrad 3

Pflegestufe III in den Pflegegrad 4

Pflegestufe III H (mit Härtefall) in den Pflegegrad 5

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe O in den Pflegegrad 2

Pflegestufe I in den Pflegegrad 3

Pflegestufe II In den Pflegegrad 4

Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall in den Pflegegrad 5

Was passiert mit den zusätzlichen Betreuungskräften?

Obwohl Demenz schon in den neuen Pflegegraden berücksichtigt ist, bleibt die
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Alle stationären Pflegeeinrichtungen müssen dieses Angebot zur Verfügung
stellen. Die Betreuungskräfte werden weiterhin zusätzlich aus der
Pflegekasse finanziert.

Müssen Bewohner mit Mehrkosten rechnen?

Ab 2017 zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2-5 einen gleichen
Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine
Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten in Pflegeheimen
führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die
Versicherten.

Für alle Heimbewohner, die bis zum 31.12. in eine stationäre Einrichtung
gezogen sind, übernimmt die Pflegekasse den Differenzbetrag, falls sich der
Eigenanteil (etwa in einer niedrigeren Pflegestufe) durch die Neuregelung
erhöht.

Sobald uns neue Informationen über die ab 1. Januar gültigen Preise /
Eigenanteile vorliegen, werden wir Sie unverzüglich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Müller

pdf icon Informationsblatt-zu-den-neuen-Pflegegraden.pdf