Sehr geehrte/r Leser ,

aus gegebenem und erfreulichem Anlass möchten wir Sie über folgende Neuerungen informieren, die uns heute vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erreicht haben & in Kürze bei der nächsten Pressekonferenz von Herrn Söder verkündet werden:

Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass die Gleichstellung der geimpften und genesenen Personen mit den negativ getesteten Personen nun auch innerhalb der Einrichtungen nach § 9 BayIfSMV ab sofort gilt.
Die aktuellen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden entsprechend angepasst.

Konkret bedeutet die Änderung: Besucherinnen und Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, müssen bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege (…) keinen negativen Testnachweis mehr erbringen. Es reicht die Vorlage des Impfnachweis. Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Also zum einen für Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Zum andere aber auch für Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben. Der Nachweis kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen. Einer mindestens 14-tägigen Wartezeit bedarf es hier aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse im Gegensatz zu den bislang nicht an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten, vollständig geimpften Personen nicht.

Wir möchten Sie außerdem darüber informieren, dass die Begrenzung der gleichzeitig besuchenden Personen aufgehoben wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die 7-Tage Inzidenz für den LK Erlangen-Höchstadt unter dem Wert 100 bleibt, da sonst die sog. „Bundesnotbremse“ die Kontakte auf 1 weiteren Haushalt beschränkt. Alle besuchenden Personen haben uns unaufgefordert den entsprechenden Test- oder Impfnachweis vor Besuchsbeginn vorzuzeigen. Besuche sind weiterhin über unsere Homepage anzumelden. Wir bieten auch wie gewohnt allen Angehörigen an, sich für kostenlose Schnelltests bei uns anzumelden.

Bitte beachten Sie, dass weiterhin §9 12. BayIfSMV vorschreibt, dass für jeden Besucher eine FFP-2 Maskenpflicht gilt. Bitte halten Sie sich auch im Außenbereich weiterhin daran. Besuche auf den Zimmern sind, bis auf die bekannten Sonderregelungen, zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Sobald es hierzu Neuerungen gibt, lasses wir Sie dies umgehend wissen.

Wir freuen uns sehr, dass diese Erleichterungen nun auch Sie, liebe Angehörige, erreichen. Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Peter Müller